Geltungsbereich Artikel 2 – Diese Verordnung gilt für Verträge, die in schriftlichen, visuellen und elektronischen Medien oder unter Verwendung anderer Kommunikationsmittel und ohne Konfrontation mit dem Verbraucher abgeschlossen werden, bei denen die sofortige oder spätere Lieferung oder Leistung der Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher vereinbart wird.
Grundlage Artikel 3 – Diese Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 31 des Verbraucherschutzgesetzes vom 23.2.1995 mit der Nummer 4077 und Artikel 9/A erstellt, die diesem Gesetz durch das Gesetz Nr. 4822 hinzugefügt wurden.
Definitionen Artikel 4-Bei der Durchführung dieser Verordnung; a) Ministerium: Das Ministerium für Industrie und Handel, b) Minister: Das Ministerium für Industrie und Handel, c) Güter: Die beweglichen Güter, die dem Einkauf unterliegen, Wohn- und Ferienimmobilien sowie Software, Audio, Video und ähnliche gemeinnützige Organisationen für die Verwendung im elektronischen Umfeld aufbereitet, materielle Güter, d) Dienstleistung: Alle Arten von Tätigkeiten außer der Bereitstellung von Gütern gegen Entgelt oder Vorteil, e) Verkäufer: Natürliche oder juristische Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Personen, die dem Verbraucher Waren anbieten im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, f) Anbieter: juristische Personen des öffentlichen Rechts, g) Verbraucher: eine natürliche oder juristische Person, die eine Ware oder Dienstleistung zu nicht gewerblichen oder nicht beruflichen Zwecken erwirbt, nutzt oder nutzt, h) Gläubiger: Banken, private Finanzinstitute und Finanzierungsunternehmen, die berechtigt sind, Verbrauchern gemäß ihrer Gesetzgebung Barkredite zu gewähren, ı) Fernabsatzvertrag: Sofortige oder spätere Lieferung der Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher, die schriftlich, visuell, telefonisch und elektronischen Medien oder unter Verwendung anderer Kommunikationsmittel und ohne Konfrontation mit den Verbrauchern oder Verträgen, deren Erfüllung vereinbart wird. Vorabinformationen
Artikel 5-Vor Abschluss des Fernabsatzvertrages müssen dem Verbraucher folgende Informationen gegeben werden. a) Name, Titel, vollständige Anschrift, Telefon und ggf. sonstige Zugangsdaten des Verkäufers oder Lieferanten, b) Grundlegende Merkmale der vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen, c) Verkaufspreis der vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern, d) Preis des Verkäufers oder Lieferanten, e) Informationen darüber, wie Zahlungen an den Verbraucher zu leisten sind, f) Informationen darüber, wie Lieferung und Leistung erfolgen und gegebenenfalls die Höhe der Kosten und die Kostenübernahme it, g) das Widerrufsrecht und Informationen darüber, wie dieses Recht ausgeübt wird, h) für den Verbraucher, falls Kosten anfallen, die Gebühr des verwendeten Kommunikationsmittels, i) den Zeitplan bezüglich der Liefer- und Leistungstermine der Waren oder vertragsgegenständliche Leistungen, j) Die vollständige Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls andere Zugangsdaten des Verkäufers oder Anbieters, an den der Verbraucher seine Anfragen und Beschwerden richten kann. Schriftlicher Nachweis der Richtigkeit der vorläufigen Informationen
Artikel 6- Der Vertrag kommt nur zustande, wenn der Verbraucher schriftlich bestätigt, dass er die Vorabinformationen richtig und vollständig erhalten hat. Bei im elektronischen Umfeld abgeschlossenen Verträgen erfolgt dieser Bestätigungsprozess ebenfalls im elektronischen Umfeld. Für die Ware muss der Verbraucher die schriftliche Zustimmung mit den Vorabinformationen einholen, bevor ihm die vertragsgegenständliche Ware zugeht, für die Dienstleistungen spätestens vor Vertragserfüllung. Erforderliche Bedingungen im Vertrag
Artikel 7-Der Fernabsatzvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und dem Verbraucher muss eine Kopie dieses Vertrages ausgehändigt werden. Im Vertrag; a) Name, Titel, vollständige Anschrift, Telefonnummer und ggf. sonstige Zugangsdaten des Verbrauchers, Verkäufers oder Lieferanten, b) Datum des Vertragsabschlusses, c) Datum und Art der Lieferung oder Erbringung der Waren oder Dienstleistungen, d) die Höhe der Liefer- und Leistungskosten und durch wen, e) die Art oder Art, Menge und ggf. Marke und Modell der vertragsgegenständlichen Ware oder Dienstleistung, f) den Barverkaufspreis der Ware oder Leistung in Türkischen Lira einschließlich Steuern, g) Den zu zahlenden Gesamtverkaufspreis in Türkischen Lira samt Zinsen entsprechend der Laufzeit, h) Die Höhe der Zinsen, den Jahressatz, zu dem die Zinsen berechnet werden, und den Verzugszinssatz , höchstens dreißig Prozent des im Vertrag festgelegten Zinssatzes, i) Anzahlungsbetrag, j) Zahlungsplan,
Widerrufsrecht Artikel 8-Verbraucher; hat das Recht, ohne rechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit und ohne Angabe von Gründen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt bei Fernabsatzverträgen vom Vertrag durch Verweigerung der Ware zurückzutreten. Bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen beginnt diese Frist mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung. Wenn im Vertrag entschieden wird, die Dienstleistung vor Ablauf der 7-Tage-Frist zu erbringen, kann der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht bis zum Datum der Erbringung Gebrauch machen. Die durch die Ausübung des Widerrufsrechts entstehenden Kosten trägt der Verkäufer bzw. Anbieter. Verträge über sofort im elektronischen Umfeld erbrachte Dienstleistungen und sofort an den Verbraucher gelieferte Waren unterliegen nicht den Bestimmungen über das Widerrufs- und Gebrauchsrecht. Auch wenn die Lieferung der Ware an eine andere Person als den Verbraucher erfolgt, der Vertragspartei des Vertrages ist, kann der Verbraucher vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall erhält der Verkäufer die Ware von dem Dritten gemäß Artikel 9 Absatz 4. Der Verbraucher kann das Widerrufsrecht nicht für Waren ausüben, die gemäß den besonderen Wünschen und Anforderungen des Verbrauchers hergestellt oder durch Änderungen oder Ergänzungen speziell auf die Person angefertigt wurden. Darüber hinaus kann der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht bei Waren ausüben, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rückgabe geeignet sind, die voraussichtlich schnell verderben oder ablaufen. Fehlt eine der Bedingungen in den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung, muss der Verkäufer oder Lieferant den Mangel spätestens innerhalb von dreißig Tagen beheben. In diesem Fall beginnt die 7-Tage-Frist ab dem Datum, an dem dem Verbraucher die Information über die Beseitigung des genannten Mangels schriftlich zugestellt wird. Wenn der vom Verbraucher gezahlte Preis teilweise oder vollständig vom Verkäufer oder Lieferanten oder auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Verkäufer oder Lieferanten und dem Kreditgeber übernommen wird, endet der Kreditvertrag im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts automatisch ohne jede Verpflichtung zur Zahlung der Höhe der Entschädigung oder Strafklausel. Dafür muss die Rücktrittserklärung aber auch schriftlich an den Kreditgeber gesandt werden.
Verpflichtung des Verkäufers und des Anbieters Artikel 9-Der Verkäufer oder Lieferant ist verpflichtet, die Verpflichtung spätestens innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt zu erfüllen, an dem der Verbraucher die Bestellung an ihn abgibt. Diese Frist kann um maximal zehn Tage verlängert werden, sofern der Verbraucher vorher schriftlich benachrichtigt wird. Der Verkäufer oder Lieferant ist verpflichtet, den Preis, Wertpapiere und alle Dokumente, die den Verbraucher verschulden, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung des Verbrauchers zurückzugeben und die Ware innerhalb von zwanzig Tagen zurückzunehmen. Vor der Lieferung oder Leistung der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Fernabsatzvertrags sind, liefert der Verkäufer oder der Anbieter eine Kopie des Vertrags und eine Kopie der schriftlichen Zustimmung zur Bestätigung der Vorabinformationen, indem er sicherstellt, dass der Verbraucher unterschrieben ist seine eigene Handschrift. Die Beweislast im Streit liegt bei Anbietern und Anbietern. Sofern dies auf einem triftigen Grund beruht, darf der Verkäufer oder der Lieferant dem Verbraucher Waren oder Dienstleistungen von gleicher Qualität und gleichem Preis liefern, sofern die Leistungspflicht aus dem Vertrag erlischt und im Vertrag festgelegt ist. Wenn der Verkäufer oder Lieferant die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann und geltend macht, dass die Ausführung der bestellten Waren oder Dienstleistungen unmöglich geworden ist, wird er den Verbraucher vor Ablauf der vertraglichen Leistungspflicht über diesen Umstand informieren. Sie gibt den gezahlten Preis und alle Dokumente, die sie schulden, innerhalb von 10 Tagen an den Verbraucher zurück. Wenn es seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, informiert es den Verbraucher vor Ablauf der vertraglichen Leistungspflicht über diese Situation. Sie gibt den gezahlten Preis und alle Dokumente, die sie schulden, innerhalb von 10 Tagen an den Verbraucher zurück. Wenn es seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, informiert es den Verbraucher vor Ablauf der vertraglichen Leistungspflicht über diese Situation. Sie gibt den gezahlten Preis und alle Dokumente, die sie schulden, innerhalb von 10 Tagen an den Verbraucher zurück.
Erstattung Artikel 10- Bei Fernabsatzverträgen kann der Verbraucher, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder einer ähnlichen Zahlungskarte erfolgt, die Stornierung des Zahlungsvorgangs mit der Begründung verlangen, dass die Karte gegen seinen Willen und rechtswidrig verwendet wurde. In diesem Fall erstattet der Kartenaussteller den Zahlungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Widerspruchs an den Verbraucher zurück.
Außerhalb des Geltungsbereichs liegende Verträge Artikel 11 – Die Bestimmungen dieser Verordnung; a) Bank, versicherungsbezogen, b) Vertragsabschluss über Verkaufsautomaten, c) Vertragsabschluss über öffentliche Münztelefone, d) Vertragsabschluss über Auktionen, e) Regelmäßige Lieferung an die Wohnung oder den Arbeitsplatz des Verbrauchers für Lebensmittel, Getränke und den täglichen Verbrauch enthalten Bestimmungen über die Bereitstellung von Unterkunft, Transport, Verpflegung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten und Unterhaltungsdienstleistungen, die vom Anbieter an einem bestimmten Tag oder Zeitraum durchgeführt werden.
Durchsetzung Artikel 12 – Diese Verordnung tritt am 14.6.2003 in Kraft.
Ausführung Artikel 13 – Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Industrie und Handel ausgeführt.